Andreas Heiber
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Gerd Nett
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Das "Gesetz über die Familienpflegezeit" (Familienpflegezeitgesetz - FPfZG) wurde nach Beratung in den Ausschüssen (Beschlußempfehlungen) am 20.10.2011 im Bundestag beschlossen und wird am 1. Januar 2012 in Kraft treten.
Die Familienpflegezeit sieht vor, dass Beschäftigte ihre Arbeitszeit über einen Zeitraum von maximal zwei Jahren auf bis zu 15 Stunden reduzieren können, wenn sie einen Angehörigen pflegen. Wird zum Beispiel die Arbeitszeit in der Pflegephase auf 50 Prozent reduziert, erhalten die Beschäftigten weiterhin 75 Prozent des letzten Bruttoeinkommens. Zum Ausgleich müssen sie später wieder voll arbeiten, bekommen in diesem Fall aber weiterhin nur 75 Prozent des Gehalts - so lange, bis das Zeitkonto wieder ausgeglichen ist.
Um gerade für kleinere und mittlere Unternehmen die Risiken einer Berufs- und Erwerbsunfähigkeit zu minimieren, muss jeder Beschäftigte, der die Familienpflegezeit in Anspruch nimmt, zu diesem Zeitpunkt eine Versicherung abschließen. Die Versicherung endet mit dem letzten Tag der Lohnrückzahlungsphase der Familienpflegezeit.
In der betrieblichen Praxis orientiert sich die Familienpflegezeit am Modell der Altersteilzeit. Das bedeutet: Arbeitgeber und Arbeitnehmer schließen eine Vereinbarung zur Familienpflegezeit ab. Der Arbeitgeber beantragt dann eine Refinanzierung beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben. Nach der Pflegephase behält der Arbeitgeber einen Teil vom Lohn ein und zahlt diesen an das Bundesamt zurück.
Neben der Finanzierung stellt sich für die Arbeitgeber vor allem die Frage der praktischen Organisation der Gesetzesanforderungen. Dabei kann man die gesetzliche Familienpflegezeit durchaus auch Chance betrachten, um Mitarbeiter zu halten.
Uns rufen inzwischen Bürger mit konkreten Fragen zum Pflegezeitgesetz an. Sie finden uns in Suchmaschinen unter dem Stichwort "Pflegezeit", nur sind wir eigentlich der falsche Ansprechpartner.
Fragen zur Pflegezeit, aber auch zur Pflegeversicherungsreform können sie beim Bürgertelefon des Bundesministeriums für Gesundheit stellen.